Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 13a Schulsozialarbeit
Stand: 23.06.2021
Wird zitiert von 4
- VG Berlin, 15.11.2022 – 3 K 309/21Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 15.09.2021 – 12 S 487/19Zitiert von 10
- VG Gera, 30.09.2025 – 6 K 1005/24 Ge
- VG München, 30.07.2021 – M 18 E 21.3668
4 Entscheidungen zu § 13a SGB VIII →
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Schulsozialarbeit umfasst sozialpädagogische Angebote nach diesem Abschnitt, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden. Die Träger der Schulsozialarbeit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zusammen. Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben der Schulsozialarbeit wird durch Landesrecht geregelt. Dabei kann durch Landesrecht auch bestimmt werden, dass Aufgaben der Schulsozialarbeit durch andere Stellen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht werden.